EDSA konkretisiert: Wann "berechtigtes Interesse" nach DSGVO greift
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat neue Leitlinien veröffentlicht, wann Unternehmen sich auf „berechtigtes Interesse“ als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten berufen können. Viele Unternehmen greifen auf diese Option zurück, wenn die Einholung einer gültigen Einwilligung schwierig ist. Die Richtlinien präzisieren, wie betriebliche Erfordernisse mit den Rechten der Betroffenen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Einklang zu bringen sind.
Um sich auf „berechtigtes Interesse“ stützen zu können, muss ein Unternehmen drei zentrale Bedingungen erfüllen. Erstens: Das Interesse muss rechtmäßig, klar definiert und für die aktuelle Situation relevant sein. Dies trifft häufig zu, wenn die betroffene Person Kunde oder Mitarbeiter ist. Zweitens: Die Verarbeitung muss notwendig sein – das heißt, es darf keine weniger eingriffsintensive, aber ebenso wirksame Alternative geben. Drittens: Das Interesse des Unternehmens muss die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.
Die Leitlinien enthalten praktische Beispiele zur Bewertung berechtigter Interessen und stellen eine schrittweise Methode vor, um betriebliche Bedürfnisse gegen den Schutz Einzelner abzuwägen. Die Aufsichtsbehörden haben jedoch klargestellt, dass Überwachungsmethoden wie unnötige Cookies nicht mit dieser Rechtsgrundlage gerechtfertigt werden können.
Die Einwilligung bleibt zwar die bevorzugte Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung, muss aber strenge DSGVO-Anforderungen erfüllen: Sie muss freiwillig, informiert und nachweisbar sein. Wenn eine Einwilligung unpraktikabel oder nicht einholbar ist, können Unternehmen „berechtigtes Interesse“ in Betracht ziehen – müssen dabei jedoch sicherstellen, dass ihre Maßnahmen grundlegende Rechte nicht außer Kraft setzen.
Die aktualisierten Leitlinien sollen Unternehmen helfen, Datenverarbeitungen rechtssicher durchzuführen. Sie müssen nun sorgfältig prüfen, ob ihre Interessen die Verarbeitung rechtfertigen – insbesondere dann, wenn weniger eingriffsintensive Optionen bestehen. Bei Nichteinhaltung drohen regulatorische Maßnahmen nach der DSGVO.






